Wahl-Zugewinngemeinschaft (oder Deutsch-französischer Wahlgüterstand)
Seit dem Jahr 2013 können Ehepartner statt der Zugewinngemeinschaft oder deren Modifizierung in einem Ehevertrag neben den Güterständen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft auch noch den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen.
Diesen Güterstand können alle Ehegatten wählen, deren Güterrecht dem deutschen oder dem französischen Sachenrecht unterliegt. Seitdem die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGÜVO) in Kraft getreten ist (Januar 2019), kommt es für die Bestimmung des einschlägigen Güterrechts vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten nach Eheschließung an. Aus diesem Grund kann der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht nur deutsch-französische Ehepaare wählen, sondern sämtliche sich in Deutschland oder Frankreich aufhaltende Ehegatten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Somit können auch zwei deutsche Ehepartner, die in Deutschland leben diesen Güterstand wählen, ohne dass ein Bezug zu Frankreich bestehen muss.
Ursprünglich geschaffen wurde der Wahl-Güterstand in einem Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich, um ein einheitliches Recht in diesen beiden Staaten zu schaffen. Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten diesem Abkommen beitreten können. Von diesem Recht hat aber bisher kein weiterer Mitgliedstaat Gebrauch gemacht.
Doch was sind die Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht und der Wahl-Zugewinngemeinschaft?
Im Wesentlichen ähneln sich diese beiden Güterstände. Auch bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und es findet nur im Falle der Beendigung des Güterstandes ein Vermögensausgleich statt. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen in der Ehe erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen als Zugewinnausgleich zahlen. Hierfür wird das Vermögen jedes Ehegatten bei Beginn der Ehe und beim Ende, das sogenannte Anfangs- und Endvermögen, festgestellt.
Ein großer Unterschied bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft liegt jedoch bei der Bewertung von Immobilienvermögen. Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, stellen gerade keinen Zugewinn dar. Das ist bei der normalen Zugewinngemeinschaft anders.
Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten statt, kann aber ehevertraglich vereinbart werden.
In Frankreich ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. In der Errungenschaftsgemeinschaft wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Somit kann beispielsweise ein Ehegatte nicht alleine eine Immobilie erwerben. Gerade für Ehegatten, für deren Ehe französisches Güterrecht gelten würde, ist somit die Wahl-Zugewinngemeinschaft interessant, zumindest wenn der gemeinsame Vermögenserwerb nicht gewünscht ist.
Zwar können auch zwei deutsche Ehepartner, die in Deutschland leben, die Wahl-Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag wählen. Diese können es aber auch einfach bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, an die die Wahl-Zugewinngemeinschaft ohnehin angelehnt ist. Wenn dann Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen gewünscht sind, kann auch einfach ein Ehevertrag geschlossen werden, in dem der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert wird (modifizierte Zugewinngemeinschaft).