Veräußerungsanzeige

Wurde bei einem Notar ein Rechtsgeschäft beurkundet, das eine Immobilie betrifft, so ist der Notar nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) verpflichtet, diesen Rechtsvorgang dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Für diese Anzeige gibt es vorgeschriebene amtliche Vordrucke, die der Notar auszufüllen hat und die als Veräußerungsanzeige bezeichnet werden. Anhand der Veräußerungsanzeige überprüft das Finanzamt, ob Grunderwerbsteuer zu zahlen ist und erlässt einen entsprechenden Bescheid an die Steuerschuldner. Ist die Grunderwerbsteuer gezahlt, so übersendet das Finanzamt dem Notar die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die in der Regel eine Eigentumsumschreibung nicht möglich ist.