Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren und durchzusetzen. Je nachdem mit welchen Aufgaben der Erblasser den Testamentsvollstrecker in seiner letztwilligen Verfügung betraut, hat dieser entweder die Aufgabe, die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben durchzuführen oder den Nachlass dauerhaft bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verwalten. Auch kann dem Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe zugeteilt werden, ein oder mehrere Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders. Die Erben dagegen können über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand nicht eigenmächtig verfügen. In der Praxis wird Testamentsvollstreckung häufig bei Minderjährigen oder noch jungen volljährigen Erben bis zur Erreichung eines bestimmten Alters angeordnet. Auch beim Behindertentestament ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung zwingend erforderlich. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag die Person des Testamentsvollstreckers benennen. Auch kann ein Dritter bestimmt werden, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen oder ein benannter Testamentsvollstrecker kann von dem Erblasser ermächtigt werden, einen Nachfolger oder Mitvollstrecker zu ernennen. Ist dies nicht erfolgt, wird der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht benannt. Der Testamentsvollstrecker muss das Amt annehmen. Ferner kann der Testamentsvollstrecker sich vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen lassen, um seine Befugnisse gegenüber Dritten nachzuweisen.