Scheidungsfolgenvereinbarung

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet einen Ehevertrag, der die Folgen einer bevorstehenden Scheidung regelt. Die Scheidungsfolgenvereinbarung schafft bereits vor dem Scheidungstermin beim Familiengericht Rechtssicherheit für die Betroffenen. Das Risiko eines langwierigen Scheidungsprozesses sinkt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ehevertrag und einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Mit dem „klassischen“ Ehevertrag treffen die Eheleute bereits vor der Eheschließung oder in der laufenden Ehe Vereinbarungen, die die individuellen Lebensumstände und Vermögensverhältnisse bestmöglich für den Fall einer Scheidung berücksichtigen. Daher spricht man auch von vorsorgenden Eheverträgen. Eine Trennung oder Scheidung ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht beabsichtigt.

Sind die Eheleute bereits getrennt, ein Scheidungsverfahren steht kurz bevor oder sie befinden sich in einem laufenden Scheidungsverfahren, können entsprechende Absprachen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.

Welche Möglichkeiten bietet die Scheidungsfolgenvereinbarung?

Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Umgangsrecht und nachehelicher Unterhalt können mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor der Scheidung einvernehmlich geregelt werden, ohne eine streitige Scheidung vor Gericht zu riskieren. Gerade wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist dieser Weg zu bevorzugen, auch wegen der psychischen Belastungen während eines langjährigen Gerichtsverfahrens.

Wenn ein Ehegatte Unternehmer ist oder gemeinsamer Immobilienbesitz besteht, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ebenfalls bis kurz vor der Scheidung noch notwendige individuelle Absprachen und Regelungen rechtsverbindlich dokumentiert werden.

Haben die Eheleute nämlich keinen vorsorgenden Ehevertrag geschlossen, sind sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Mit der Scheidung entsteht dann ein Zugewinnausgleichsanspruch in Geld.

Häufig entspricht dies jedoch nicht der Interessenlage der getrennten Ehepartner. So einigen sich Scheidungspaare mit einer gemeinsamen Immobilie oft darauf, dass einer der beiden anstelle einer Auszahlungssumme die gesamte Immobilie übernimmt.

Viele Ehepartner möchten sich einvernehmlich trennen und ein langes Scheidungsverfahren vermeiden. Eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung, die die individuellen Lebensumstände berücksichtigt, kann hier sehr hilfreich sein.

Einige Beispiele für Regelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

  • Wenn die Ehepartner getrennt leben, eine Scheidung zwar planen, diese aber nicht in absehbarer Zeit eingereicht werden soll, wird häufig der Güterstand der Gütertrennung Dies soll verhindern, dass für den Zeitraum der Trennung weitere Zugewinnausgleichsansprüche eines Partners entstehen. Teilweise wird auch ein vollständiger Verzicht des berechtigten Ehegatten auf Zugewinnausgleichsansprüche vereinbart.
  • Ferner können die Ehegatten einen pauschalen Betrag vereinbaren, der als Zugewinnausgleich gezahlt werden soll, ohne dass der Zugewinnausgleichsanspruch tatsächlich bis ins Detail auszurechnen ist.
  • Absprachen zum Trennungsunterhalt, also dem Unterhalt, der bis zur Scheidung bezahlt werden muss, und zum Unterhalt nach der Scheidung können in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden. Dies können z. B. Unterhaltsverzichte sein oder auch eine Modifizierung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche können einvernehmlich reduziert, aber auch erweitert werden.
  • In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, falls dieser nicht im Scheidungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Ebenso sind Absprachen zur Nutzung der Ehewohnung und zur Aufteilung des Hausrates möglich.
  • Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, werden häufig Vereinbarungen zum Kindesunterhalt, zur elterlichen Sorge und zum Umgang mit den Kindern im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Individuelle Absprachen sind hier allerdings nur in begrenztem Umfang möglich. Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt oder den gesetzlichen Mindestunterhalt der Kinder ist grundsätzlich unwirksam. Da das Kindeswohl immer wichtiger ist, können solche Vereinbarungen gerichtlich überprüft und abgeändert werden.

Beratung und Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist wie ein vorsorgender Ehevertrag beurkundungspflichtig.

Der Notar kann die Parteien bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beraten. Wenn diese auch bei dem Notar beurkundet wird, fallen hierfür keine zusätzlichen Kosten an. So lassen sich unnötige Kosten durch anwaltliche Beratung vermeiden.

Allerdings ist der Notar zur Neutralität verpflichtet. Er muss stets auf Risiken und Ungleichgewichte hinweisen. Sofern eine einseitige Beratung gewünscht ist, um z. B. die Durchsetzbarkeit der eigenen Vorstellungen gegenüber dem Partner zu prüfen, müssen die Eheleute zuvor jeweils getrennt Beratung von Rechtsanwälten einholen. Haben sie sich dann mit deren Hilfe geeinigt, kann der Notar die Einigung in die gewünschte Form bringen und die Scheidungsfolgenvereinbarung beurkunden.

Sofern sich im Vermögen gemeinsame Immobilien befinden, ist auch eine steuerliche Beratung und Überprüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung dringend anzuraten. Das gleiche gilt für Unternehmer mit Betriebsvermögen oder für vermögende Privatpersonen.