Personengesellschaften
Zu den Personengesellschaften zählen die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). Sie unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG) dahingehend, dass sie grundsätzlich formfrei gegründet werden können und der Handelsregistervollzug in der Regel deklaratorisch ist (Ausnahme § 105 Abs. 2 HGB). Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht noch nicht einmal ein Register. Auch die persönliche Haftung der Gesellschafter ist der Regelfall. Lediglich die Haftung des Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft ist auf seine Einlage begrenzt. Ferner unterscheidet sich die Personengesellschaft von der Kapitalgesellschaft dahingehend, dass sie durch einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter gesetzlich vertreten wird. Die Kapitalgesellschaften werden dagegen von einem besonderen Vertretungsorgan (bei der GmbH der Geschäftsführer und bei der AG der Vorstand) vertreten. Dies können auch eine oder mehrere Personen sein, die selbst nicht Gesellschafter sind. Auch bei der Vererblichkeit der Beteiligung bestehen Unterschiede. GmbH-Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG stets vererblich, wogegen die Beteiligung an Personengesellschaften mit Ausnahme der Kommanditbeteiligung nach dem Gesetz unvererblich sind. Abweichendes kann jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dort können z.B. qualifizierte Nachfolgeklauseln enthalten sein, in denen festgelegt wird, welche Personen die Beteiligung als Erbe und/oder Vermächtnisnehmer erhalten können. Sind solche qualifizierten Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen enthalten, müssen die Gesellschafter in den von ihnen errichteten Testamenten oder Erbverträgen unbedingt darauf achten, dass auch nur die zugelassenen Personen von ihnen als Erben für die Beteiligung eingesetzt werden. Vor Testamentserstellung sollte dem Notar daher auf jeden Fall der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden.