Namensaktien
Nach § 10 Abs. 1 Aktiengesetz AktG) lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft grundsätzlich auf den Namen. Inhaberaktien dürfen bei nicht börsennotierten Gesellschaften nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ausgegeben werden. Die Namensaktien sind in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. In diesem muss der Name des Aktionärs, Geburtsdatums und die Adresse sowie die Stückzahl oder die Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien der Betrag eingetragen werden. Gegenüber der Gesellschaft gilt auch nur derjenige als Aktionär, der in das Aktienregister eingetragen ist. Namensaktien können durch Indossament (§ 68 I AktG) oder durch Abtretung übertragen werden. Wird die Namensaktien übertragen, dann sind im Aktienregister die alten Angaben zu löschen und der neue Aktionär mit seinen Daten einzutragen. Ein weiterer Vorteil der Namensaktie im Gegensatz zu Inhaberaktie ist, dass in der Satzung der AG bestimmt werden kann, dass die Übertragung nur mit Zustimmung der Gesellschaft möglich ist (Vinkulierung). Die Zustimmung zur Übertragung der Aktien erteilt der Vorstand, sofern in der Satzung nicht anders geregelt.