Modifizierte Zugewinngemeinschaft, modifizierter Zugewinnausgleich
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, wenn Sie keinen Ehevertrag schließen und keinen anderen Güterstand vereinbaren, sind Sie mit Ihrem Ehepartner im Rahmen einer sogenannten Zugewinngemeinschaft verheiratet gemäß unserem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Im Fall der Ehescheidung wird ein Zugewinnausgleichsanspruch vom Gericht berechnet, vorausgesetzt es wurde kein Ehevertrag geschlossen, der den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändert.
Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich des von den Ehegatten jeweils während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens durchgeführt. Demjenigen Ehegatten, der weniger erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen zu. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so ist der – fiktive – Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei (§5 Abs.1 ErbStG).
Wenn die Ehepartner sehr unterschiedlich hohes Vermögen haben, wird oftmals vom vermögenden Partner ein Ehevertrag gewünscht, um die sogenannte Gütertrennung zu vereinbaren. Der Güterstand der Gütertrennung hätte für den überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten allerdings erhebliche erbrechtliche Nachteile. Das Erbe des überlebenden Ehegatten ist bei der Gütertrennung nämlich geringer als bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Darüber hinaus wären auch steuerliche Nachteile hinzunehmen.
Regelmäßig wird mit der Vereinbarung der Gütertrennung lediglich bezweckt, das jeweils erworbene Vermögen im Fall der Scheidung vor Ausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft in der Weise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich zwar im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten beibehalten wird, im Fall der Ehescheidung aber vollständig entfällt – sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der erbschaftsteuerliche Vorteil bleibt hier in vollem Umfang erhalten.
Darüber hinaus spricht man auch von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, wenn im Ehevertrag verschiedene Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen werden, wie zum Beispiel ein Unternehmen oder Immobilien, zukünftiges Erbe oder Schenkungen.
Unternehmen können ernsthaft in Gefahr geraten, wenn deren Eigentümer oder Gesellschafter mit dem Ehepartner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, der sicherstellt, dass der Geschäftsanteil bzw. das Eigentum an dem Unternehmen im Rahmen eines Zugewinn- bzw. Vermögensausgleiches nicht berücksichtigt wird. Aus diesem Grund entspricht es dem üblichen Standard, dass Unternehmer mindestens das Unternehmen aus dem Ehevermögen herausnehmen und mit dem Ehepartner die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren.