Minderjährige
Ein Minderjähriger wird bei einem Rechtsgeschäft durch beide Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten, es sei denn, die elterliche Sorge steht nur einem Elternteil alleine zu. Hat der Minderjährige zudem das 7. Lebensjahr vollendet und das Rechtsgeschäft ist für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft, dann kann er auch ohne seine Eltern handeln. Möchte ein Minderjähriger aber eine Immobilie verkaufen oder kaufen, stellt dies nie ein lediglich rechtliches Rechtsgeschäft dar. Ist beispielsweise ein Elternteil Vertragspartner des Immobilienkaufvertrages oder ein mit ihm in einem engen Verwandtschaftsverhältnis, dann darf das Elternteil den Minderjährigen nicht vertreten und es ist ein Ergänzungspfleger als Vertreter zu bestellen. Auch ist bei dem Grundstückskauf oder –verkauf eines Minderjährigen stets die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.
Wollen die Eltern an das Kind eine Immobilie schenken, kommt es auf die jeweilige Vertragsgestaltung an, ob diese Schenkung tatsächlich nur lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Falls nicht, sind auch ein Ergänzungspfleger und die familienrechtliche Genehmigung erforderlich.