Kapitalerhöhung
Bei einer Kapitalerhöhung wird bei einer GmbH das Stammkapital erhöht und bei einer AG das Grundkapital.
Der jeweilige Beschluss der Kapitalerhöhung ist beurkundungspflichtig. In der Regel erfolgt die Kapitalerhöhung bei der GmbH durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile. Sie kann aber auch durch Aufstockung von bestehenden Geschäftsanteilen erfolgen. Ferner wird in dem Kapitalerhöhungsbeschluss festgelegt, wer die durch Kaptalerhöhung neu gebildeten Geschäftsanteile übernehmen darf. Dies können Gesellschafter oder Dritte sein. Die Übernehmer müssen eine Übernahmeerklärung abgeben und damit bestätigen, dass sie die neuen Anteile übernehmen wollen. Zudem müssen sie den auf die neuen Geschäftsanteile fallenden Nennbetrag einzahlen (bei einer Barkapitalerhöhung) oder durch Sacheinlage erbringen (Sachkapitalerhöhung). Da das Stammkapital Satzungsbestandteil ist, muss auch im Rahmen der Kapitalerhöhung die Satzung geändert werden.
Bei der Kapitalerhöhung des Grundkapitals bei der AG erfolgt die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage oder Sacheinlage und Ausgabe von neuen Aktien.