Güterstandsschaukel
Was ist eine Güterstandsschaukel?
Die Güterstandsschaukel ist ein juristisches Konstrukt, das insbesondere im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer legalen Gestaltungsspielraum eröffnet. Diese Methode wird meist von Ehepartnern genutzt, die größere Vermögen besitzen und steuerliche Freibeträge optimal ausnutzen möchten. Sie ermöglicht es ihnen, Vermögenswerte steuerfrei zwischen sich zu übertragen, indem sie den Güterstand durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag wechseln.
Das Prinzip der Güterstandsschaukel
Grundsätzlich gibt es in Deutschland drei Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt, aber im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners findet ein Zugewinnausgleich statt. Dabei wird der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn hälftig geteilt.
Die Güterstandsschaukel macht sich diesen Zugewinnausgleich zunutze. Ehepartner wechseln zunächst vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung und nach einer gewissen Zeit zurück zur Zugewinngemeinschaft. Dieser Vorgang ermöglicht einen steuerfreien Zugewinnausgleich während der Ehe, ohne dass eine Trennung oder Scheidung notwendig ist.
Steuerliche Vorteile
Der zentrale Vorteil der Güterstandsschaukel besteht in der Möglichkeit, Vermögenswerte steuerfrei von einem Ehepartner auf den anderen zu übertragen. Da beim Zugewinnausgleich steuerlich keine Schenkung vorliegt, wird keine Schenkungssteuer fällig. Insbesondere wohlhabende Paare können auf diese Weise erhebliche Vermögenswerte auf den weniger vermögenden Partner übertragen, ohne die Freibeträge für Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu überschreiten. Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, können nach der Vermögensübertragung auf den weniger vermögenden Partner beide Ehepartner jeweils den Kindern schon zu Lebzeiten alle 10 Jahre Vermögen übertragen, um die Schenkungssteuerfreibeträge auszuschöpfen, der Schenkungssteuerfreibetrag gegenüber den Kindern verdoppelt sich damit quasi.
Wenn die Ehepartner nach der Gütertrennung erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, können sie auch zukünftige steuerliche Freibeträge besser nutzen. Das ist besonders vorteilhaft, wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen während der Ehe erwirbt als der andere. Die Methode hilft also dabei, Vermögen steuerlich optimal zwischen den Ehepartnern zu verteilen.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Güterstandsschaukel erfordert die Beurkundung durch einen Notar, da ein Wechsel des Güterstands notariell beglaubigt werden muss. Der Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung und zurück in den der Zugewinngemeinschaft muss klar in einem Ehevertrag festgehalten werden.
Auch wenn es kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestintervall zwischen den Wechseln gibt, sollte der Vorgang nicht als rein formale Handlung betrachtet werden. Es sollte eine tatsächliche Vermögensübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattfinden.
Wichtig ist zudem, dass beide Ehepartner ihr Einverständnis mit dem Wechsel der Güterstände geben. Ein einseitiges Vorgehen ist nicht möglich.
Rechtliche Akzeptanz
Die Güterstandsschaukel ist rechtlich zulässig und wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen bestätigt. Der BFH hat klargestellt, dass der Zugewinnausgleich innerhalb der Ehe steuerfrei ist und damit keine Schenkungssteuer auslöst. Damit ist die Methode eine anerkannte Möglichkeit, Vermögen zwischen Ehepartnern steuerfrei zu übertragen, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Hierauf ist jedoch zwingend zu achten.
Eine rein formale Durchführung ohne tatsächliche Vermögensübertragung könnte von den Finanzbehörden angefochten werden. Der Prozess sollte daher durch fachkundige Beratung begleitet werden, um sicherzustellen, dass alle steuerrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Ausführlichere Informationen zur Güterstandsschaukel finden Sie in folgendem Fachartikel: