Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das Vertretungsorgan einer GmbH und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich.  Der Geschäftsführer muss von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss bestellt werden. Die Geschäftsführerstellung endet zudem mit Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung oder durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer. Bei Niederlegung des Amtes muss diese Erklärung jedoch zumindest einem Gesellschafter zugegangen sein. Der Geschäftsführer kann einzelvertretungsberechtigt sein und somit die GmbH alleine vertreten. Es kann aber auch nur Gesamtvertretungsbefugnis bestehen. Dann können nur mehrere Geschäftsführer zusammen oder einer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen für die GmbH handeln. Von der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers ist das Dienstverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH zu unterscheiden, nämlich der Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer. In dem Geschäftsführerdienstvertrag werden in der Regel neben dem Gehalt, Urlaub etc. auch die Kündigungsmöglichkeiten festgelegt. Der Anstellungsvertrag kann daher weiter laufen, auch wenn die Organstellung durch Abberufungsbeschluss bereits beendet wurde.  Der Geschäftsführer unterliegt einer umfangreichen Haftung bei Fehlverhalten. So haftet er beispielsweise persönlich nach § 64 GmbHG für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zudem kann er sich auch beispielsweise strafbar machen wegen Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO) falscher Angaben (§ 82 GmbHG), Verletzung der Verlustanzeigepflicht (§ 84 GmbHG), Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 85 GmbHG) und Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (§86 GmbHG). Auch können ihm bei Ordnungswidrigkeitsverletzungen Bußgelder drohen.