Fälligkeitsmitteilung

Bei einem notariellen Grundstücks- oder Wohnungskaufvertrag wird in der Regel erst der Kaufpreis gezahlt, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer auch lastenfreies Eigentum erhält, es sei denn er hat Belastungen (z.B. Dienstbarkeiten) ausdrücklich übernommen. Um dies zu gewährleisten, werden in dem notariellen Vertrag Fälligkeitsvoraussetzungen vereinbart. In der Regel sind das die Eintragung einer Vormerkung ins Grundbuch, die Verzichtserklärung der Stadt, dass auf das gesetzliche Vorkaufsrecht verzichtet wird und die Vorlage der Löschungsunterlagen in grundbuchtauglicher Form zur Löschung von Belastungen, die nicht vom Käufer übernommen werden. Bei Wohnungseigentum kann zudem noch die Zustimmung der Hausverwaltung erforderlich sein (siehe Verwalterzustimmung). In dem Immobilienkaufvertrag wird dann vereinbart, dass der Notar überprüfen soll, ob tatsächlich alle diese Voraussetzungen vorliegen und dann wird von dem Notar eine Fälligkeitsmitteilung an Käufer und Verkäufer verschickt. Erst durch diese Fälligkeitsmitteilung wird der Kaufpreis fällig und ist vom Käufer bzw. der finanzierenden Bank zu bezahlen.