Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Seit dem 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft. Sie regelt, welches Recht in einem Erbfall Anwendung findet, wenn es sich um Fälle mit Auslandberührung handelt. Sie gilt in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Es gibt zudem noch vorrangige Staatsverträge (z.B. Deutsch-türkischer Konsularvertrag aus dem Jahr 1930). Zuvor regelte sich das anwendbare Recht nach der Staatsbürgerschaft. Seit der neuen EuErbVO richtet sich das anwendbare Recht für Erbfälle nun aber nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wandert daher beispielsweise ein deutscher Staatsbürger aus und lebt in Spanien, dann ist für diesen Erbfall spanisches Recht anwendbar. Ist das nicht gewünscht, dann kann der deutsche Auswandernde aber ein Testament machen und in diesem das Recht des Staates wählen, dem er angehört. Er kann also mit einer Rechtswahl deutsches Recht wählen.