Dienstbarkeit
Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstücks, die im Grundbuch in Abteilung II eingetragen sind. Es gibt verschiedene Dienstbarkeiten, wie Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. Der Berechtigte einer Dienstbarkeit darf das Grundstück, welches mit der Dienstbarkeit belastet ist, in einer besonderen Art und Weise nutzen. Ein Sonderfall einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Nach diesem darf der Berechtigte eine bestimmte Wohnung in einem Haus unter Ausschluss des Eigentümers nutzen. Von dem Wohnungsrecht ist der Nießbrauch zu unterscheiden.