Ausfertigung

Wird eine notarielle Urkunde beurkundet, dann bleibt das Original bzw. die Urschrift bei dem Notar in der Urkundensammlung. Die Beteiligten erhalten vom Notar eine Ausfertigung der Urkunde. In dieser bestätigt der Notar, dass sie mit der Urschrift übereinstimmt. Die Ausfertigung ist der Originalurkunde gleichgestellt. Beurkundet der Notar allerdings ein Testament oder einen Erbvertrag, so wird die Urschrift an das Gericht zur Verwahrung gesendet. In diesem Fall erhält der Mandant nur eine beglaubigte Abschrift für seine Unterlagen. Eine Ausfertigung wird dann nicht erteilt.