14.07.2020
Warum muss ich bei einem Immobilienkauf einen Notar einschalten und wer trägt die Kosten?
Von Notarin Bettina Selzer, Frankfurt am Main
Viele Fragen entstehen, wenn man endlich ein geeignetes Haus oder eine Eigentumswohnung zum Kauf gefunden hat. Wieso wird überhaupt ein Notar benötigt? Wer beauftragt den Notar und wer hat seine Kosten zu tragen, insbesondere bei Abbruch der Verhandlungen? Muss ich den Kaufvertrag noch von meinem Anwalt prüfen lassen, so dass mir zu den Notarkosten zusätzlich auch noch Kosten beim Rechtsanwalt entstehen?
Rechtssicherheit und Schutz für beide Vertragsparteien
Der Gesetzgeber hat bei einem Immobilienkauf die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben, da die Beteiligten bei einem so wichtigen Geschäft geschützt werden sollen. Aufgabe des Notars ist der Schutz beider Parteien. Eine Partei soll an ihren Kaufpreis gelangen, die andere an das Eigentum.
Da der Notar also beide Beteiligte gleich schützen muss, kommt es dabei nicht darauf an, wer den Notar beauftragt hat. Der Vertrag wird vom Notar ausgewogen und unparteiisch vorbereitet, dazu ist er verpflichtet. Aus diesem Grund können die Beteiligten auf die Beauftragung und die damit verbundenen Kosten für eine Überprüfung des Vertrages zusätzlich durch einen Rechtsanwalt verzichten. Zumal sich dieser im Zweifel auch mit dem Inhalt eines notariellen Kaufvertrages nicht auskennt.
Wer bezahlt und beauftragt den Notar?
Die Notarkosten werden in Deutschland üblicherweise vom Käufer getragen. Daher sollte dieser auch dem Notar den Auftrag erteilen, auch wenn der Verkäufer den Notar ausgesucht hat. Wer den Notar beauftragt, hat auch die Notarkosten zu tragen.
Die überwiegenden Notarkosten entstehen bereits mit der Versendung des vom Notar erstellten Urkundenentwurfs an die Beteiligten, nicht erst bei Beurkundung.
Aus diesem Grund wird immer wieder darüber gestritten, wer die Notarkosten zu tragen hat, wenn der Kauf kurz vor der Beurkundung platzt. Denn sofern der Notar die Urkunde bereits entworfen und an die Beteiligten versendet hat, steht ihm auch die Gebühr dafür zu. Dies gilt auch, wenn die Urkunde nicht mehr beurkundet wird.
Da der Notar ein öffentliches Amt innehat, muss er die Notargebühren berechnen und hat keinen Ermessensspielraum. Er darf die Notarkosten nicht erlassen.
Vor Beauftragung des Notars die Rahmenbedingungen prüfen
Dies sorgt bei dem Auftraggeber oftmals für eine unangenehme Überraschung. Auch wenn der Käufer nicht direkt mit dem Notar Kontakt hatte, hat er in der Regel dem Makler einen schriftlichen Maklerauftrag erteilt, der auch die Vollmacht zur Beauftragung des Notars auf Kosten des Käufers beinhaltet. Wer das vermeiden möchte, sollte eine entsprechende Klausel im Maklervertrag streichen und selbst den Notar beauftragen.
Zum Glück platzen Kaufverträge, nachdem der Notar beauftragt worden ist, jedoch nicht sehr häufig.
Die Beteiligten sollten sich vor Beauftragung des Notars über sämtliche Punkte einig sein. Lassen Sie sich von Ihrem Notar vor Beauftragung eine Checkliste zusenden mit sämtlichen Daten, die der Notar zur Anfertigung des Kaufvertrages benötigt. Dabei können Sie prüfen, ob Sie sich mit dem anderen Urkundenbeteiligten wirklich über alle wichtigen Punkte einig sind, oder ob Sie noch verhandeln müssen.
Auch unsere Kanzlei stellt unseren Mandanten eine solche Checkliste zur Verfügung, die Sie hier herunterladen können:
https://www.selzer-reiff.de/wp-content/uploads/2018/08/Checkliste-Immobilien-Kaufvertrag.pdf
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