11.05.2021
Scheidungsfolgenvereinbarung – Die Scheidungsimmobilie
Von Notarin Sonja Reiff
Wenn Eheleute getrennt sind, besteht häufig der Wunsch, die Ehefolgen bereits einvernehmlich zu regeln, auch wenn die Scheidung noch nicht unmittelbar bevorsteht oder der Scheidungsantrag gerade erst eingereicht wurde. Dies ist durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.
Diese hat viele Vorteile. So endet der Gütestand der Zugewinngemeinschaft regelmäßig erst mit rechtskräftigem Scheidungsurteil. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann Gütertrennung vereinbart und damit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bereits beendet werden, auch wenn das Scheidungsverfahren noch gar nicht unmittelbar bevorsteht. Somit fallen dann auch spätere Vermögenszuwachse der Ehegatten nicht mehr in den Zugewinnausgleich.
Auch können viele weitere Punkte wie Trennungsunterhalt bis zur Scheidung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat und auch Regelungen zu Zugewinnausgleichsansprüchen einvernehmlich geregelt werden. Dadurch können Kosten und Zeit bei einem späteren Scheidungsverfahren gespart werden.
Es sollte ohnehin die ganze Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten in der Scheidungsfolgenvereinbarung vorgenommen werden. Hierzu gehört in vielen Fällen auch eine oder mehrere Immobilien. Häufig haben Ehegatten gemeinsam während der Ehe eine Immobilie erworben und nach der Trennung stellt sich dann die Frage, wie mit dieser weiterverfahren werden soll.
Natürlich können die Ehegatten die Immobilie gemeinsam verkaufen und den Verkaufserlös unter sich aufteilen. Auch in diesem Fall kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung eine Vereinbarung zu den genauen Eckpunkten des Verkaufs sowie eine Verkaufsvollmacht für einen Ehegatten aufgenommen werden. Dann muss sich nur ein Ehepartner um den Verkauf kümmern und der andere erhält dann lediglich den vereinbarten Anteil am Verkaufserlös.
In den meisten Fällen ist die Interessenlage jedoch eine andere. Ein Ehegatte möchte die Immobilie gerne alleine übernehmen und vielleicht mit den gemeinsamen Kindern weiterhin darin wohnen. Oft ist die Immobilie noch mit Darlehen belastet, die beide Eheleute gemeinsam bei der Bank aufgenommen haben.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann nun vereinbart werden, dass einer der Ehegatten seinen Anteil an dem Wohngrundstück oder der Eigentumswohnung auf den anderen Ehegatten überträgt. Im Gegenzug möchte er natürlich aus der Haftung für die Darlehen gegenüber der Bank entlassen werden. Das sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob die Bank damit einverstanden ist. Ist das der Fall, kann natürlich auch der Ehegatte in der notariellen Vereinbarung abgesichert werden, dass er das Eigentum an seinem Halbanteil an der Immobilie nur verliert, wenn auch sichergestellt ist, dass er nicht mehr gegenüber der Bank haftet. Ferner kann zusätzlich eine finanzielle Abfindung für die Übertragung der halben Immobilie vereinbart werden.
Die Übertragung der Immobilie kann aber auch zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen erfolgen. Wird in der Scheidungsfolgenvereinbarung Gütertrennung vereinbart, wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sofort beendet und es entsteht in diesem Moment ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten, der weniger Vermögen in der Ehe aufbauen konnte. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch ist in Geld zu erbringen. Nun ist es aber nicht selten der Fall, dass der zahlungspflichtige Ehegatte gar nicht die liquiden Mittel hat, um den Zugewinnausgleich zu zahlen. Einvernehmlich können sich die Ehegatten aber auch darauf einigen, dass statt einer Geldzahlung der berechtigte Ehegatte einen Teil oder die ganze Immobilie übertragen bekommt. Somit kann der Zugewinnausgleichsanspruch ganz oder teilweise durch Übertragung der Immobilie erfolgen.
Auch ist die Übertragung der Scheidungsimmobilie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel steuerfrei, da es im Grunderwerbssteuergesetz und im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz entsprechende Steuerbefreiungen gibt.