12.02.2021
Informationen zum Familienrecht: Güterstand und Güterrecht
Das eheliche Güterrecht regelt die güterrechtlichen und somit die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten zueinander. Gesetzlicher Güterstand ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag können die Ehepartner jedoch auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder einen anderen Güterstand vereinbaren. Weitere Güterstände im deutschen Güterrecht sind die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft (auch Deutsch-Französischer Wahlgüterstand genannt).
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wurde kein anderslautender Ehevertrag geschlossen, tritt in Deutschland mit der Heirat automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.
Die Zugewinngemeinschaft zeichnet aus, dass die Eheleute grundsätzlich komplett getrennte Vermögensmassen haben. Wird jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet durch Scheidung oder Wahl eines anderen Güterstandes in einem Ehevertrag, so werden das Anfangsvermögen jedes einzelnen Ehegatten bei Beginn der Ehe und das Endvermögen bei Ende der Ehe miteinander verglichen.
Derjenige Ehegatte, der einen höheren Vermögenszuwachs in der Ehe erwirtschaftet hat, muss die Hälfte dieses höheren Anteiles als Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten in Geld auszahlen.
Seit dem 29.01.2019 gilt zudem die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGÜVO). Auch für nicht deutsche Ehegatten gilt nun, dass sie im deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, sofern sie nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Mit einem Ehevertrag die individuellen Erfordernisse berücksichtigen
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist nicht immer die optimale Wahl für die individuelle Situation. Besitzt beispielsweise einer der Ehegatten ein Unternehmen, ist es meist ratsam, dieses vom Ehevermögen getrennt zu halten.
Weitere Beispiele sind die Eheschließung mit einem ausländischen Partner, um zumindest die Rechtsgrundlage für den Fall der Trennung zu klären, wenn die künftigen Ehepartner sehr unterschiedliche Vermögen besitzen, oder beim Wunsch der Ehepartner nach größtmöglicher finanzieller Unabhängig, zum Beispiel, wenn zum Zeitpunkt der Heirat Kinderwunsch und Berufsfindung bereits abgeschlossen sind.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifizieren oder sie können einen anderen Güterstand vereinbaren.
Der Ehevertrag kann bereits vor der Hochzeit geschlossen werden. Auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Ehe können die Ehepartner jederzeit einen Ehevertrag errichten und den Güterstand ändern.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Beim Zugewinnausgleich steht demjenigen Ehegatten, der während der Ehe weniger Vermögen erworben hat, ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen zu. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird dieser Ausgleich durchgeführt.
Aus verschiedenen Gründen kann es gewünscht sein, einzelne Vermögensgegenstände hiervon auszunehmen, beispielsweise Immobilien oder ein Unternehmen. Dies lässt sich über die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft realisieren.
Weiterhin ist es beispielsweise auch möglich, die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs pauschal festzulegen, das Anfangsvermögen der Ehegatten einvernehmlich zu bestimmen bis hin zum vollständigen Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Durch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag stehen den Ehegatten vielfältige Gestaltungsoptionen offen, um ihre innergemeinschaftlichen Vermögensangelegenheiten entsprechend der individuellen Situation und Vorstellungen zu regeln.
Der Güterstand der Gütertrennung
Bei der Gütertrennung erwirtschaftet und verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen für sich. Im Fall der Ehescheidung findet kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt.
Der Güterstand der Gütertrennung wird oftmals von Paaren bevorzugt, bei denen jeder selbständig und vom anderen unabhängig bleiben möchten. Auch wählen viele Unternehmerinnen und Unternehmer die Gütertrennung, um komplizierte Vermögensauseinandersetzungen oder sogar eine Gefährdung des Unternehmens im Scheidungsfall zu vermeiden.
Der Vorteil dieses Güterstands liegt in der einfachen Vermögensauseinandersetzung. Die Gütertrennung kann jedoch erhebliche erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Nachteile begründen. Im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft tritt hier nicht die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel ein. Der hinterbliebene Ehegatte muss unter Umständen wesentlich mehr Steuern zahlen.
Im Einzelfall sollten Sie daher prüfen, ob der Güterstand einer modifizierten Zugewinngemeinschaft nicht die bessere Wahl ist. Schließlich lässt sich die gewünschte Verhinderung von Ausgleichsansprüchen auch hiermit erreichen, gleichzeitig bleibt der Steuervorteil der Zugewinngemeinschaft erhalten.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft
In der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen, das die Eheleute mit in die Ehe einbringen oder in der Ehe erwerben, als gemeinsames Vermögen gemeinsam verwaltet. Bestimmte Vermögensgegenstände können zum Vorbehaltsgut erklärt werden und von einem Ehegatten alleine auf eigene Rechnung verwaltet werden.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann im Vergleich zu den anderen Güterständen erhebliche erbrechtliche, steuerrechtliche und haftungsrechtliche Nachteile haben. Daher wird die Gütergemeinschaft heutzutage nur noch sehr selten empfohlen und vereinbart.
Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
Seit 2013 können alle Ehegatten, deren Güterrecht dem deutschen oder dem französischen Sachenrecht unterliegt, auch den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen. Dieser Güterstand wird auch Deutsch-französischer Wahlgüterstand genannt.
Im Wesentlichen ähnelt die Wahl-Zugewinngemeinschaft dem Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft. Auch hier hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, erst bei Beendigung des Güterstandes findet ein Vermögensausgleich statt. Unterschiede gibt es vor allem bei der Bewertung von Immobilien.
In Deutschland ist die Wahl-Zugewinngemeinschaft bislang wenig verbreitet. Mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzw. der modifizierten Zugewinngemeinschaft gibt es bereits ein ähnliches Modell.
In Frankreich sieht dies anders aus. Hier ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird hierbei grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.
Damit besteht wenig Spielraum für eine individuelle Vermögensgestaltung. Möchte ein Ehegatte beispielsweise alleine eine Immobilie erwerben, so ist dies in der Errungenschaftsgemeinschaft nicht möglich. Für Paare, deren Ehe unter das französische Güterrecht fällt, ist die Wahl-Zugewinngemeinschaft daher eine interessante Alternative.
Wahl des passenden Güterstands und Ehevertrag beim Notar schließen
Das eheliche Güterrecht in Deutschland bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten. Wird hierzu keine individuelle Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen, tritt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Nicht immer ist dies für die eigene Situation passend.
Bei der Wahl des Güterstandes und der Vertragsgestaltung kann Sie der Notar mit Erfahrung und Sachverstand unterstützen. Da ein Ehevertrag gewichtige wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben kann, muss er nach deutschem Recht auch zwingend von einem Notar beurkundet werden (§ 1410 BGB).
Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass jeder Partner umfassend über Vorteile und Risiken aufgeklärt ist sowie die gewünschten Regelungen in einem rechtssicheren Vertragsdokument niedergeschrieben sind.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei diesen Fragestellungen in unserem Notarbüro in Frankfurt am Main.
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Ratgeber Erbe und Erbschaftssteuer: Die Güterstandsschaukel
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Weiterführende Erläuterungen in unserem Notar-Lexikon
Modifizierte Zugewinngemeinschaft, modifizierter Zugewinnausgleich
Wahl-Zugewinngemeinschaft (oder Deutsch-französischer Wahlgüterstand)