19.10.2015
Das Unternehmertestament
von Bettina Schmidt, Notarin
Unternehmer sollten sich frühzeitig Gedanken über eine Nachfolge in ihrem Unternehmen machen und bestenfalls das Unternehmen ganz oder teilweise bereits zu Lebzeiten auf einen geeigneten Nachfolger übertragen. So können Kinder oder sonstige Nachfolger langsam in dem Unternehmen integriert und der geeignete Unternehmensnachfolger bereits zu Lebzeiten ermittelt werden. Auch kann in diesen Fällen der Unternehmer noch unterstützend zur Seite stehen und somit die Erhaltung und erfolgreiche Fortführung des Unternehmens langfristig sichern.
Siehe hierzu auch „Regelungsziele bei der Unternehmensnachfolge“
Entscheidet sich ein Unternehmer gegen die Unternehmensübertragung zu Lebzeiten, so sollte er unbedingt ein Testament oder Erbvertrag machen, in dem die Unternehmensnachfolge geregelt ist. Schließlich entspricht die gesetzliche Erbfolge, die häufig beim Erbfall eine Erbengemeinschaft entstehen lässt, nicht den Nachfolgewünschen des Unternehmers. Zudem sollten keine gemeinschaftlichen Testamente oder Erbverträge mit dem Ehepartner oder Lebensgefährten gemacht werden, sofern diese bindende Verfügungen bezüglich der Unternehmensnachfolge enthalten und somit einseitig von dem Unternehmer nicht mehr abgeändert werden können. Schließlich muss der Unternehmer flexibel bleiben, um sofort mit Änderungen seines Testaments auf Veränderungen reagieren zu können.
Alleine die Fertigung eines Testaments oder Erbvertrages jedoch reicht zur Vorbereitung einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge nicht aus. Vielmehr müssen Gesellschaftsverträge und die letztwillige Verfügung des Unternehmers aufeinander abgestimmt werden.
Handelt es sich nämlich um eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG oder KG), dann ist der Gesellschaftsanteil nach der gesetzlichen Regelung nicht vererblich. Nur für den Kommanditanteil der KG besteht eine gesetzliche Ausnahme. Allerdings kann in dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt sein. Häufig sind in Gesellschaftsverträgen qualifizierte Nachfolgeklauseln enthalten. Diese bestimmen, dass der Gesellschaftsanteil zwar vererblich ist, aber nur bestimmte Erben in die Gesellschafterstellung eintreten dürfen. Nur diese Personen rücken dann in die Gesellschafterstellung ein, da das Gesellschaftsrecht diesbezüglich Vorrang vor dem Erbrecht hat. Im Gesellschaftsvertrag nicht zugelassenen Erben können somit nicht in die Gesellschafterstellung nachrücken, auch wenn sie nach dem Testament Erben sind und das Unternehmen erhalten sollen. Es ist somit darauf zu achten, dass der Unternehmer nur solche Personen als Erben einsetzt, die auch nach dem Gesellschaftsvertrag in die Gesellschafterstellung nachfolgen dürfen. Alternativ ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend anzupassen.
Anteile von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind grundsätzlich vererblich. Auch bei diesen Gesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag jedoch abweichende Bestimmungen enthalten, so dass auch in diesem Fall eine vorherige Abstimmung und ggf. Anpassung der Satzung erfolgen muss.
In der Regel ist es sinnvoll, den gewünschten Unternehmensnachfolger als Alleinerben im Unternehmertestament einzusetzen, da dann das Unternehmen automatisch im Ganzen mit dem Nachlass beim Erbfall auf den gewünschten Nachfolger übergeht. Wird das Unternehmen nämlich als Vermächtnis übertragen, dann findet gerade keine automatische Übertragung statt. Vielmehr hat dann der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft auf Übertragung. Das bedeutet auch, dass Verträge nicht automatisch auf den Vermächtnisnehmer übergehen (z.B. Mietverträge, Darlehensverträge etc.), sondern ebenfalls einzeln auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden müssen. Dies kann sehr aufwendig sein, zumal der jeweilige Vertragspartner dann der Übertragung zustimmen muss.
Häufig möchten Unternehmer nicht nur den gewünschten Unternehmensnachfolger als Erben einsetzen, da sie dann befürchten, die übrigen nahen Angehörigen vor den Kopf zu stoßen. Ehepartner und ggf. weitere Kinder können allerdings daneben mit Vermächtnissen über andere Vermögensgegenstände, wie beispielsweise Immobilien oder Barvermögen ausgestattet werden, die auch wertmäßig ungefähr dem entsprechen, was der Erbe erhält.
Zudem gilt es, Zugewinnansprüche des Ehegatten zu verhindern. Schließlich ist der Erhalt des Unternehmens das Hauptziel des Unternehmers. Zugewinnausgleichsansprüche, die auch im Falle des Todes entstehen, können jedoch die Liquidität des Unternehmens oder auch das Unternehmen als solches gefährden. Aus diesem Grund sollten stets Eheverträge geschlossen werden. Es besteht die Möglichkeit, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, aus der lediglich das Unternehmen herausgenommen wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, Gütertrennung zu vereinbaren. Natürlich sollte in der Testamentsgestaltung darauf geachtet werden, dass der Ehepartner dennoch entsprechend abgesichert wird (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht, Vermächtnisse).
Auch Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben sollten verhindert werden. Dies kann sicher durch Pflichtteilsverzichtsverträge erfolgen, wobei dem Verzichtenden auch ein Ausgleich (z.B. Abfindung) für den Verzicht zugesagt werden kann. Am besten ist es, alle gesetzlichen Erben, die auch Pflichtteilsberechtigte sind, in die Gestaltung der Unternehmensnachfolge miteinzubeziehen, so dass spätere Streitigkeiten beim Erbfall vermieden werden können.
Auch muss der Unternehmer bei der Testamentsgestaltung steuerrechtliche Erwägungen beachten. So kann es nämlich bei nachteiliger Gestaltung zu einer ertragssteuerlichen Aufdeckung stiller Reserven kommen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die genaue Testaments- oder Erbvertragsgestaltung sowie die flankierende Gestaltung von Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen und ggf. Pflichtteilsverzichtsverträgen stark von dem jeweiligen Einzelfall abhängen. Es ist daher stets eine ausführliche Beratung beim Notar und Steuerberater erforderlich, um beim Erbfall eine möglichst reibungslose Unternehmensnachfolge zu gewährleisten.