27.10.2010
Abmahnung- Wie kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren?
Der Erhalt einer Abmahnung ist für den Arbeitnehmer regelmäßig eine Schreckensnachricht. Schließlich genügt meist eine einzige Abmahnung, um im Wiederholungsfall eine Kündigung zu rechtfertigen.
Da der Arbeitnehmer mit der Abmahnung demzufolge seinen Arbeitsplatz gefährdet sieht, stellt sich für ihn die Frage, wie er auf die Abmahnung reagieren soll und ob er sich dagegen wehren kann.
Die einfachste Möglichkeit des Arbeitnehmers ist es, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Gleichzeitig hat er das Recht, eine Gegendarstellung zu entwerfen, die sich mit den einzelnen Vorwürfen der Abmahnung sachlich auseinander setzt und den abgemahnten Sachverhalt aus Sicht des Arbeitnehmers schildert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gegendarstellung zu der Personalakte zu nehmen, selbst wenn es sich um eine berechtigte Abmahnung handeln sollte und der Arbeitgeber mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist. Auch darf diese erst gemeinsam mit der Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden.
Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte und Gegendarstellung ergibt sich bei Betrieben mit Betriebsräten aus dem Gesetz, § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In allen anderen Betrieben handelt es sich um eine Nebenpflicht des Arbeitgebers, die sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Nicht immer ist es jedoch Anratens wert, eine Gegendarstellung zu entwerfen. Sollte nämlich der Arbeitgeber tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, so kann sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage gegen diese wehren. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber auch die Wirksamkeit der Abmahnung darlegen und beweisen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird somit die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüft und dem Arbeitnehmer sind keine Rechte verloren gegangen, wenn er keine Gegendarstellung entworfen hat. Vielmehr kann eine solche unter Umständen nachteilig für den Arbeitnehmer sein, wenn er in dieser beispielsweise Eingeständnisse gemacht hat, die der Arbeitgeber ansonsten vor dem Gericht erst einmal beweisen müsste.
In Unternehmen mit Betriebsrat hat der Arbeitnehmer zudem ein Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG. Er kann sich an die hierfür zuständige Stelle wie beispielsweise den nächsten Vorgesetzten oder an die Personalabteilung wenden. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde überprüfen und falls sich ergeben sollte, dass diese berechtigt war, ihr abhelfen. Auch an den Betriebsrat kann sich der Arbeitnehmer wenden, der die Beschwerde prüft und versucht, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Eine solche Vorgehensweise kann in größeren Unternehmen mit hierarchischen Strukturen sinnvoll sein, da eine höhere Stelle vermittelnd tätig werden und gegebenenfalls die Situation klären und entschärfen kann.
Als letzten Schritt hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Klage bei dem Arbeitsgericht auf Beseitigung und Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung zu erheben. Befindet sich die Abmahnung in der Personalakte, so hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf Entfernung derselben.
Ist die Abmahnung des Arbeitgebers nur aufgrund einer kurzzeitigen Verärgerung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers erfolgt und das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen intakt, sollte der Arbeitnehmer von einem gerichtlichen Verfahren absehen.
Auch von einer Gegendarstellung und Beschwerde ist in einem solchen Fall abzuraten.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass sich der Arbeitnehmer bei einem grundsätzlich intakten Arbeitsverhältnis gut überlegen sollte, ob er gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung vorgeht. Bevor er rechtliche Schritte einleitet und dadurch gegebenenfalls sein Arbeitsverhältnis gefährdet, sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt juristischen Rat einholen.