27.08.2014

Wirtschaftsrecht: Schlichtungsverfahren zwingend im Gesellschaftervertrag vorschreiben

Ein Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Gesellschafter bei Gesellschafterstreitigkeiten erst dann vor staatlichen Gerichten klagen können, wenn ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Hierüber berichtet aktuell der Haufe-Verlag in Bezug auf ein Urteil vom OLG Frankfurt.

In einem Gesellschafterstreit klagte im vorliegenden Fall eine Minderheitsgesellschafterin auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Sie hatte ihre Klage beim Landesgericht fast zeitgleich mit der Einleitung eines im Gesellschaftervertrag vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens eingereicht. Dort wurde der Klage zuerst auch überwiegend stattgegeben.

Die geschlossenen Gesellschaftsverträge enthielten jedoch eine die Regelung, dass bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten die streitenden Gesellschafter zunächst außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen hätten. Erst wenn binnen zwei Monaten keine Verständigung erreicht werde, stehe den Parteien der Rechtsweg offen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Regelung in den Gesellschafterverträgen, in dem es die Klage abwies.

Einen ausführlicheren Beitrag zum vorliegenden Fall finden Sie hier.

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