06.08.2013

Wirtschaftsrecht, GmbH-Recht: BGH-Beschluss zur Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils

Mit Beschluss vom 11. Juni 2013 stellt dar Bundesgerichtshof klar: Wird die Kapitalerhöhung einer GmbH durch die Erhöhung des Nennbetrages eines bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, so ist ein Viertel des Erhöhungsbetrages vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister einzuzahlen. Dies gilt auch, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.

Gegen einen gleichlautenden Beschluss des OLG Köln hatte zuvor eine GmbH Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH wies diese nun zurück.

Im verhandelten Fall ist die antragstellende GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 Euro im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftsanteile entfallen auf einen einzigen Gesellschafter, der im Bezug auf die Kapitalerhöhung davon ausging, dass seine bisherigen Einlagen in Höhe von 50.000 € auch auf den Aufstockungsbetrag wirken und nach § 56a i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG nicht die Erfordernis der sofortigen Einzahlung eines Teils des Aufstockungsbetrages bestehe.

Einen ausführlichen Kommentar zum Beschluss des BGH finden Sie unter
http://www.otto-schmidt.de/news/unternehmens-und-gesellschaftsrecht/zur-kapitalerhohung-durch-die-erhohung-des-nennbetrags-eines-bereits-bestehenden-geschaftsanteils-2013-07-18.html

Den Volltext des BHG Beschlusses finden Sie unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=64702&pos=2&anz=538&Blank=1.pdf

Tag-It: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Unternehmen, Kapitalerhöhung, Notariat, Notar, Unternehmensbeteiligung, Stammkapital, Geschäftsanteile