11.06.2014

Vorgaben für die Wahl des Betriebsrates

Nicht nur für Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen, auch bei den Wahlen zum Betriebsrat gelten in Deutschland strenge Vorgaben, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sicherzustellen. Worauf genau zu achten ist stellt der Haufe-Verlag in einem Artikel vom 21. Mai vor.

So muss während des gesamten Wahlvorganges sichergestellt sein, dass der Wahlvorstand den Wahlraum vollständig überwachen kann, ebenso wie die Nutzung von Wahlurnen zwingend vorgeschrieben ist, die ein Entnehmen der Wahlscheine während der Wahl unterbinden. Die Stimmzettel und Wahlumschläge werden dem Wähler im Wahlraum übergeben und nach dem Ankreuzen im verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne eingeworfen. Übrigens gilt auch für die Briefwahl oder eine nachträgliche Stimmabgabe, dass die Wahlscheine vom Wahlvorstand vor der endgültigen Stimmenauszählung in die verschlossene Wahlurne einzubringen sind. Die Stimmabgabe ist abgeschlossen, wenn nach Anordnung des Wahlvorstandes keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

In manchen Betrieben ein Streitpunkt: Wer trägt die Kosten für die Durchführung der Wahl zum Betriebsrat? Auch hier macht das Betriebsverfassungsrecht eine eindeutige Vorgabe. Die Kosten für das komplette Verfahren von der Vorbereitung und Durchführung der Wahl bis ggf. zur Wahlanfechtung trägt der Arbeitgeber.

Hier können Sie den kompletten Artikel zur Wahl des Betriebsrates einsehen.

Tag-It: Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Wahl Betriebsrat, Betriebsverfassungsrecht