15.03.2013

Teilzeitarbeit während der Elternzeit auch gegen den Willen des Chefs

Arbeitnehmer können während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, auch wenn über die Arbeitszeitverringerung keine Einigung mit dem Chef zustande kommt. Der Haufe.de berichtet über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichthofes.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der Arbeitgeberin bereits Jahre beschäftigt war und im Juni 2008 ein Kind zur Welt brachte. Zunächst nahm sie daraufhin für die Dauer von zwei Jahren bis zum Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Im Dezember 2008 wurde die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden vereinbart. 2010 nahm die Klägerin dann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erneut Elternzeit in Anspruch, um hier wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.

Zu Unrecht, so entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11).  Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stehe die einvernehmliche Elternteilzeitregelung aus Dezember 2008 nicht entgegen. Diese sei nicht auf den Anspruch auf eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 BEEG anzurechnen.

Eine ausführlichere Darstellung und Urteilsbegründung finden Sie unter:
http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/teilzeitarbeit-waehrend-der-elternzeit-gegen-den-willen-des-chefs_76_166178.html

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