30.08.2010

Sperrzeit: Eigenkündigung, um in den Genuss einer vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen

Eine Eigenkündigung muss nicht in jedem Fall zu einer Sperrzeit führen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Kläger war ein 1953 geborener Arbeitnehmer, der seit 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Ihm wurde zum 31. Januar 2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30. Januar 2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Das LSG verwies zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen: Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate begrenzt. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Sodann machten die Richter deutlich, dass die Vorgehensweise des Arbeitnehmers zulässig gewesen sei. Er habe für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund gehabt. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, habe kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenübergestanden. Die Sperre sei daher zu Unrecht erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 50/08).

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG