22.05.2013

Probezeitverzicht verschafft keinen Kündigungsschutz

Der Verzicht auf die Probezeit bei Neuanstellung bedeutet nicht automatisch einen Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Mit dieser Thematik befasst sich Detlef Grimm in einem Beitrag im ArbRB-Blog und bezieht sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg.

Das Urteil stellt heraus, wie unterschiedlich die Wirkungen des Verzichts auf die Probezeit und die Abbedingung der sechsmonatigen Wartezeit für den Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG sind. Beide Rechtsinstitute seien hier zu trennen und es bedürfe eines ausdrücklichen Verzichts auf die Wartezeit nach dem KSchG. Im bloßen Verzicht auf die Probezeit könne dies nicht gesehen werden.

In der vorliegenden Verhandlungssache war ein Arbeitnehmer aus einer ungekündigten Stellung seinem Geschäftsführer in ein neues Anstellungsverhältnis gefolgt. Im Arbeitsvertrag wurde auf einen Probezeit verzichtet und der Arbeitnehmer erhielt dennoch gut drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung seines neuen Arbeitgebers, die hiernach gültig ist.

Eines ausführlichere Darstellung finden Sie unter:

http://www.arbrb.de/blog/2013/04/23/probezeitverzicht-verschafft-keinen-kundigungsschutz/

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