30.08.2010

Pensionsrückstellungen: Neue Übergangsregeln beim Mindestpensionsalter

Durch die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde das steuerliche Mindestpensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben. Dies kann für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unangenehme Folgen haben, da die Anhebung zu einer spürbaren Verringerung der steuermindernden Zuführung zur Pensionsrückstellung führen kann.
Grundsätzlich gelten die Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und damit für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die geänderten Mindestpensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet.

Hinweis: Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen. Eine Verteilung des Unterschiedsbetrages, der auf der erstmaligen Berücksichtigung der geänderten Mindestpensionsalter beruht, ist nicht zulässig (BMF, IV C 6 – S 2176/07/10004).

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG