06.05.2014

Neue EU-Richtlinie zur Verbesserung der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten

Am 14.04.2014 hat der EU-Ministerrat eine von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie für eine bessere Anwendung des Rechts der EU-Bürgerinnen und -Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, angenommen. Den Mitgliedsstaaten bleiben nun zwei Jahre Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Durch die neuen Vorgaben soll der freie Zugang zu einem gesamteuropäischen Arbeitsmarkt erleichtert und noch immer bestehende Hemmnisse ausgeräumt werden. Diese bestehen laut EU-Kommission beispielsweise in mangelnder Kenntnis des EU-Rechts seitens öffentlicher und privater Arbeitgeber und Schwierigkeiten mobiler Bürgerinnen und Bürger bei der Suche nach Informationen und Unterstützung in den Aufnahmemitgliedstaaten.

Das Recht der EU-Bürgerinnen und -Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, ist in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgeschrieben. Es beinhaltet ein Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, Entgelt und sonstigen Arbeitsbedingungen. In der Praxis ist diese Gleichheit jedoch oftmals nicht gegeben.

Die Pressemeldung der Europäischen Kommission können Sie hier einsehen.

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