20.08.2013

Kündigung durch facebook-Eintrag

Arbeitnehmer sind sich oft nicht über mögliche Konsequenzen bei unbedachter Nutzung sozialer Netzwerke bewusst

Schon lange warnen Arbeitsrechtler und Personalexperten vor einem allzu unbedachten Umgang mit sozialen Netzwerken wie facebook, twitter & Co. Diese sind keineswegs privat. Und allzu leicht geraten private Informationen an den falschen Adressaten. Nicht nur stellt die Konfiguration der richtigen Privatsphäre-Einstellungen für viele Nutzer eine große Herausforderung dar. Arbeitnehmer sind sich oftmals gar nicht möglicher Folgen bewusst, die ihr Mitteilungsdrang begründen kann.

Jüngstes, prominentes Beispiel ist die Geschichte eines Lageristen, der wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben war. Trotzdem hob er bei seiner Hochzeit scheinbar mühelos seine schwangere Frau hoch und veröffentlichte hiervon Fotos auf facebook.

Diese Fotos bekam auch sein Arbeitgeber zu Gesicht und sprach hierauf eine fristlose Kündigung aus. Der Lagerist gefährde durch diese Aktion den Heilungserfolg und habe sich grob genesungswidrig verhalten, so die Argumentation des Arbeitgebers. In einem anschließenden Vergleich wandelte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung zwar noch in eine normale Aufhebung des Arbeitsverhältnisses um. Der Lagerist hat seine Anstellung jedoch verloren.
Ein erneutes Beispiel und Mahnung, nicht allzu unbedarft in sozialen Netzwerken mit privaten Informationen und Fotos zu sein. Zahlreiche Medien berichteten über den Fall, unter anderem auch die Leipziger Volkszeitung in einem ausführlichen Artikel.

Tag-It: Arbeitsrecht, soziale Netzwerke, Facebook-Eintrag, fristlose Kündigung