15.12.2014
Immobilienrecht: Energieausweis nun verpflichtend beim Immobilienverkauf
Von Notarin Bettina Schmidt
Seit dem 01.05.2014 ist die neue Energiesparverordnung in Kraft getreten. Diese hat ganz erhebliche Folgen für den Immobilienverkauf in Bezug auf den Energieausweis.
In der Vergangenheit konnten Verkäufer und Käufer im notariellen Immobilienkaufvertrag einfach auf die Übergabe eines Energieausweises verzichten. Das ist jetzt nicht mehr zulässig.
Schaltet der Verkäufer und/oder Makler eine Immobilienanzeige, dann muss in dieser Anzeige bereits auf den vorhandenen Energieausweis hingewiesen werden. Bei der Besichtigung der Immobilie ist der Energieausweis dem Kaufinteressenten vorzulegen und spätestens nach Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer vorzulegen oder eine Kopie zu übergeben (§ 16 ABs. 2 EnEV).
Der Energieausweis soll dem Käufer zusätzliche Informationen vermitteln über den Kaufgegenstand. Eine Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Garantie über die Richtigkeit und den Inhalt des Ausweises kommt jedoch nur dann zustande, wenn die Parteien dies ausdrücklich im Kaufvertrag aufnehmen, was allerdings nicht üblich ist.
Tatsache ist, dass der Verkäufer seit dem 01.05.2014 eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig gegen seine Pflicht verstößt, den Energieausweis beim Verkauf vorzulegen, diese kann mit einem Bußgeld bis zu 15.000,- Euro geahndet werden, auch wenn der Käufer den Ausweis nicht verlangt.
Von der Regelung bestehen Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 2 EnEV, beispielsweise wenn es sich um sehr kleine Gebäude handelt, die weniger als 50 qm Wohn- oder Nutzfläche haben oder wenn das Gebäude ein Baudenkmal ist.
Wer die Kosten des beim Verkauf noch neu zu erstellenden Energieausweises trägt, ist Verhandlungssache.