02.02.2017

Gültigkeit und Verwendung notarieller Urkunden im Ausland

Europa und die Welt wachsen zusammen. Unabhängig jeglicher Wertung und Auswirkung auf das Leben des Einzelnen bedeutet dies auch eine Internationalisierung des Rechtsverkehrs. So führt die Notarkammer an, dass immer häufiger inländische Urkunden im Ausland und ausländische Urkunden im Inhalt Wirkung entfalten sollen.

Beispiele hierfür sind das in Deutschland von einem Notar errichtete Testament, das auch die Ferienimmobilie in Spanien umfasst oder der Handelsregistereintrag, mit dem die in Deutschland ansässige GmbH auch im Ausland bei Rechtsgeschäften die Vertretungsberechtigung ihrer Geschäftsführer und Prokuristen nachweisen möchte.

Wie verhält es sich nun aber mit der Gültigkeit von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen Land erstellt wurden? Die grenzüberschreitende Verwendung notarieller Urkunden ist keinesfalls eine Selbstverständlichkeit. Denn grundsätzlich ist die Hoheitsbefugnis eines Landes, Personen zu ernennen, die zur Errichtung von Urkunden berechtigt sind, zuerst einmal auf das eigene Territorium beschränkt. Daher wirken öffentliche Urkunden also zuerst immer nur in dem Land, in dem sie errichtet worden sind.

Um dem Bedarf nach einem international verlässlichen Rechtsverkehr Rechnung zu tragen, gibt es jedoch verschiedenen Verfahren sowie multilaterale wie bilaterale Abkommen zwischen den Staaten, die die Anwendung von Urkunden in einem anderen Land als dem Ursprungsland ermöglichen. Zudem gibt es im Rahmen der „Haager Konferenz für Internationales Privatrecht“ Bestrebungen, die Vollstreckbarkeit von öffentlichen Urkunden in einer Art von „Welt-Vollstreckungsabkommen“ aufzunehmen. Wird dies umgesetzt, könnte die notarielle Urkunde weltweit einen Vollstreckungstitel zur Verfügung stellen, der im Vergleich zu gerichtlichen Urteilen schneller und kostengünstiger erlangt werden kann.

Grenzüberschreitende Anerkennung als öffentliche Urkunde

Um eine vom Notar erstellte Urkunde, wie beispielsweise einen Immobilienkaufvertrag oder Schuldtitel, im Ausland anerkennen zu lassen, gibt es aktuell drei Verfahren:

  1. Die Legalisation, bei der das Konsulat des Ziellandes, in dem die Urkunde wirken soll, die Echtheit und Verwendbarkeit der Urkunde im Ursprungsland prüft und bestätigt. In der Praxis ist dieses Verfahren jedoch recht aufwändig.
  2. Die Apostille, bei der zurückgehend auf das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, ein standardisiertes Verfahren für den Echtheitsnachweis ausländischer öffentlicher Urkunden zum Einsatz kommt.
  3. Die Befreiung von Legalisation und Apostille durch bilaterale Staatsverträge, wie sie z.B. Deutschland mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich geschlossen hat.

Grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit notarieller Urkunden

Aus juristischer Sicht zu unterscheiden ist die Anerkennung als öffentliche Urkunde und die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunden im Ausland. Auch hier müssen entsprechende Regularien bzw. Zuständigkeiten festgelegt werden. In Europa wurde dies bereits in den 60er bzw. 80er Jahren durch ein entsprechendes EWG-Übereinkommen sowie das Luganer Übereinkommen geregelt. Hinzukommen bilateralen Vollstreckungsverträge zwischen Staaten, wobei diese nicht zwingend die Vollstreckbarkeit notarieller Urkunden im Privatrecht miteinschließen, so dass weltweit gesehen die Rechtslage und Vollstreckbarkeit notarieller Urkunden nicht eindeutig ist.

Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Bundesnotarkammer in einem Wissensbeitrag zum Thema: Grenzüberschreitende Verwendung notarieller Urkunden

Tag-It: Notar, Notariat, notarielle Urkunde im Ausland, öffentliche Urkunde, Internationales Recht, internationaler Rechtsverkehr, Immobilienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht