25.05.2011
GmbH: Keine Geschäftsführerhaftung bei Vollstreckungsmaßnahmen nach Zahlungsunfähigkeit
Werden infolge eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch eine Kontopfändung Zahlungen an das Finanzamt erbracht, haftet der Geschäftsführer nicht persönlich für den Schaden, der den Gläubigern hierdurch entsteht.
Mit dieser Entscheidung stützt das Oberlandesgericht (OLG) München die Rechtsposition des GmbH-Geschäftsführers. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur für Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden könne, die entweder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Wollen erfolgten oder die er andererseits hätte verhindern können. Auf eine Kontenpfändung des Finanzamts habe er jedoch keinen Einfluss.
Die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zulasten der Gläubigermehrheit sei insofern nicht durch ihn „veranlasst“ worden (OLG München, 7 U 4342/10).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG