24.06.2012

Gleichbehandlung: AGG gilt auch für GmbH-Geschäftsführer

Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrags nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, fällt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). 

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Klägers, der bis zum Ablauf seiner Amtszeit Geschäftsführer einer GmbH war. In seinem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der GmbH beschloss, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht fortzusetzen. Die Stelle des Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien. Diese Entscheidung verstoße nach seiner Ansicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG. 

Das sah der BGH ebenso. Die Richter verwiesen auf den Wortlaut des AGG. Danach finde das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zum Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg gehe. Der Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, falle hierunter (Zugang zum Amt). In der Sache selbst müsse der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergebe. Das Unternehmen müsse dann den Gegenbeweis erbringen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden sei. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Damit habe die GmbH den ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt. Schließlich sei die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters auch nicht aus den im AGG vorgesehenen Gründen gerechtfertigt gewesen. Damit habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens (BGH, II ZR 163/10). 

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG