27.11.2010
Eine Patronatserklärung ist kündbar
Eine Patronatserklärung ist nicht unkündbar.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer GmbH. Diese hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer Patronatserklärung verpflichtet, im Falle der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, als dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Nach einigen Monaten kündigte die GmbH diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede. Die KG stellte daraufhin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, Insolvenzverwalter der KG, hat die GmbH wegen der aus seiner Sicht unzulässigen Kündigung der Patronatserklärung auf Schadenersatz in Höhe der bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldeten und festgestellten Beträge in Anspruch genommen. Die GmbH wendet ein, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass die Patronatserklärung nur für denjenigen Zeitraum abgegeben worden sei, den die GmbH zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit der KG benötigen würde.
Keinesfalls habe eine „Überlebensgarantie“ für die KG über den Zeitpunkt der Feststellung der Sanierungsunfähigkeit bzw. Sanierungsfähigkeit hinaus abgegeben werden sollen.
Der BGH hat das Klage abweisende Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es müsse aufgeklärt werden, ob die von der GmbH behauptete Abrede, in der die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen könne, tatsächlich getroffen worden sei. Dabei machten die Richter darauf aufmerksam, dass ein Recht zur Kündigung zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sog. Patronin in der finanziellen Krise einer Tochtergesellschaft gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden könne. Die Grundsätze des Rechts des Eigenkapitalersatzes stünden dem nicht entgegen. Diese würden nur das Verbot der Rückholung bereits erbrachter Leistungen begründen, nicht aber die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Die Patronatsvereinbarung sei auch nicht nach den Grundsätzen des sog. Finanzplankredits unkündbar, nach denen einlageähnliche Darlehenszusagen unter Umständen nach den Regeln der nicht vollständig erfüllten Einlagepflicht in der Krise der Gesellschaft nicht mehr rückholbar seien. Aus dem vom Prinzip der Privatautonomie geprägten Grundverständnis des Finanzplankredits folge, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungsmöglichkeiten nach den Vereinbarungen der Parteien richte (BGH, II ZR 296/08).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG