27.04.2017

BGH stellt Einberufungsbefugnis zur Gesellschafterversammlung bei Kommanditgesellschaften klar

Damit die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung rechtsgültig werden, muss diese ordnungsgemäß einberufen worden sein. Wichtig sind hierbei die Form und auch wer zur Gesellschafterversammlung einlädt. Dies gilt nicht nur bei reinen Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der Aktiengesellschaft, sondern auch bei der Kommanditgesellschaft, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nun klarstellte.

So stellt der BGH in seinem Urteil klar, das einem früheren Komplementär ein Einberufungsrecht auch dann nicht (mehr) zustehe, wenn er fehlerhaft noch als persönlich haftender Gesellschafter im Handelsregister eingetragen ist.

Ausführlich befasst sich ein Artikel auf dem Portal Rechtslupe mit dem Thema:

https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/gesellschafterversammlung-kommanditgesellschaft-einberufung-3120953

Tag-It: Wirtschaftsrecht, Notar, Hauptversammlung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH-Recht, Gesellschaftsrecht