07.07.2011
BAG: Aufhebung eines früheren Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags
Von Rechtsanwältin Notarin Bettina Schmidt
Endet die Geschäftsführertätigkeit, stellt sich oftmals die Frage, ob der ehemalige Geschäftsführer nun einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus seinem vorangegangenen Arbeitsverhältnis als gewöhnlicher Mitarbeiter hat. Damit musste sich nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigen.
Nach dieser neuen BAG-Entscheidung, BAG, Beschl. v. 15.3.2011 – 10 AZB 32/10, wird mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags das bisherige Arbeitsverhältnis eines angestellten Mitarbeiters im Zweifel gleichzeitig aufgehoben.
Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus, das aber schon regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt wird.
Haben die Parteien den Geschäftsführer-Dienstvertrag dagegen lediglich mündlich geschlossen, ist für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden, so dass es auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit fortbestanden hat und nach der Abberufung wieder aufgelebt ist.
Fazit: Für die Praxis ergibt sich wieder einmal die Notwendigkeit, im Unternehmen keine mündlichen Verträge zu schließen, sondern alles schriftlich festzuhalten. Wird der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen, erübrigt sich allerdings spätestens seit dieser BAG- Entscheidung der Aufhebungsvertrag bezüglich des bisherigen Arbeitsverhältnisses.