26.04.2016
Arbeitsrecht: Der Konflikt zwischen Loyalitätspflichten und Meinungsfreiheit
Panama-Papers, Korruptionsaffären oder Dieselgate, nicht immer läuft in Unternehmen alles mit rechten Dingen ab. Wie sollen Mitarbeiter sich in diesem Fall verhalten? An wen können sie sich wenden? Oder dürfen sie den Missstand gar einfach öffentlich machen?
Möchte ein Mitarbeiter keine Kündigung riskieren, ist hier grundsätzlich zuerst einmal Zurückhaltung angezeigt. Denn die Pflichten eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beschränken sich nicht nur darauf, dass er seine Arbeit ableistet. Ein Arbeitsverhältnis umfasst auch eine ganze Reihe von Nebenpflichten, die beispielsweise Loyalität zum Unternehmen einfordern und Betriebsgeheimnisse schützen. Die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit gilt hier also nicht uneingeschränkt. Sogar der Hinweis auf Gesetzesverstöße des Unternehmens an Behörden oder den Staatsanwalt kann eine Abmahnung oder Kündigung begründen.
Mit Bezug auf die derzeit vielzitierten Whistleblower beschäftigte sich jüngst WDR2 intensiver mit diesem Thema und stellt es im Rahmen eines Radionbeitrages und eines Webspecials näher vor. Hierbei geht der WDR auch auf die allgemeine rechtliche Situation von Whistleblowern in Deutschland ein und spricht die Problematik der geplanten EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen an.
Nach dem Arbeitsrecht kann als ein Grundsatz gelten, dass ein Mitarbeiter zuerst versuchen muss, die Missstände innerhalb seines Unternehmens anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind Vorgesetzte, der – gesetzlich vor Kündigung besonders geschützte – Betriebsrat oder auch vom Arbeitgeber zur Durchsetzung von Compliance-Vorschriften eingerichtete Strukturen, wie sie vor allem größere Unternehmen zum Beispiel in Form von Ombudsmännern oder speziellen Hotlines anbieten. Ist keine Klärung direkt im Unternehmen möglich, kann auch die zuständige Gewerkschaft oder ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht und Unternehmensrecht ein geeigneter Ansprechpartner sein.
Wollen Arbeitnehmer Missstände anzeigen, können sie Behörden oder Staatsanwaltschaft nur in wenigen Fällen direkt informieren, ohne hierdurch ein Kündigungsrisiko einzugehen. Zulässig ist dies nur, wenn beispielsweise nachweislich die komplette Führungsebene beteiligt ist und eine interne Klärung dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten wäre oder wenn der Arbeitnehmer bereits mehrmals vergeblich intern auf einen Gesetzes-Verstoß hingewiesen hat.
Tag-It: Arbeitsrecht, Kündigung, Whistleblower, Betriebsgeheimnis, Compliance, Kündigungsschutz, Abmahnung