14.09.2012

Arbeitsrecht: Betriebsratstätigkeit während des Urlaubes ist Privatsache

Die Betriebsratstätigkeit während des Urlaubes ist Privatsache entschied das Arbeitsgericht Cottbus am 15.08.2012. Grundsätzlich ist es einem Betriebsratsmitglied unzumutbar, seine Betriebsratstätigkeit während des Urlaubes auszuüben.

Aus diesem Grund ruht während des Jahresurlaubes nicht nur die Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern auch die Amtspflicht als Mitglied des Betriebsrates. Das Betriebsratsmitglied kann allerdings trotzdem während des Urlaubes Betriebsratsarbeit leisten, wenn es dies rechtzeitig gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt. Allerdings führt diese Tätigkeit nicht dazu, dass der Arbeitgeber nachträglich dem Betriebsratsmitglied einen weiteren Urlaubstag gewähren muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&;Art=pm&Datum=2012&nr=16127&pos=3&anz=64&titel=Entsch%E4digung_wegen_einer_Benachteiligung_aufgrund_des_Alter