18.10.2012

Aktuelle BGH-Entscheidung Immobilienrecht – Löschung Grundschuld herrenloses Grundstück

Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers, das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.05.2012 entschieden.

Zugunsten der Beteiligten sind an einem Grundstück sechs Grundschulden eingetragen. Die Eigentümerin gab das Eigentum an dem Grundstück durch Verzicht gem. § 928 Abs. 1 BGB auf. Die Beteiligte beantragt die Löschung der in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld unter Vorlage der Löschungsbewilligung, weil sie aus dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Recht die Zwangsversteigerung betreibt.

Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 22.3.2011 darauf hin, dass die Löschung die Zustimmung des Eigentümers voraussetze und diese ggf. im Klagewege zu ersetzen sei.

Das OLG wies die Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hob der BGH den Beschluss des OLG und die Zwischenverfügung des AG auf und wies das AG an, den Vollzug des Antrags auf Löschung der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld nicht aus den in der genannten Zwischenverfügung angeführten Gründen zu verweigern, soweit diese auf das Erfordernis einer Zustimmung des Eigentümers bezogen sind.

Der BGH: Zu Unrecht hat das OLG angenommen, dass ein Pfleger die Interessen des Eigentümers wahrzunehmen und die Zustimmung zu der Löschung der Grundschuld zu erteilen hat.

Gem. § 27 S. 1 GBO darf eine Grundschuld nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Nach dem Wortlaut der Norm bedarf es bei einem herrenlosen Grundstück keiner Zustimmung, weil der Eigentümer im Zeitpunkt der Löschung gemeint ist.

Den vollständigen Beschluss können Sie lesen unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=79b018b3a9762ef1dc89fc9e710b4041&nr=60741&pos=0&anz=1