20.08.2010
Betriebsaufgabe: Freibetrag gibt es nur einmal im Leben
Bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe muss ein Unternehmer neben dem laufenden Gewinn auch den Veräußerungs- bzw. den Aufgabegewinn versteuern. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er von einem Freibetrag profitieren, wenn der maßgebliche Gewinn unter 181.000 EUR liegt.
Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern.
Es kommt demnach nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen.
Der Freibetrag auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nicht deshalb zu gewähren, weil er zuvor bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und damit für eine andere Einkunftsart berücksichtigt wurde.
Hinweis: Vor 1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 V 30/09; BFH, X R 2/09).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG