23.12.2011

Kapitalerhöhung: Verhinderung eines Gesellschafters bei Beschlussfassung

Ist bei einer GmbH eine Kapitalerhöhung erforderlich, ist ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung auch bei einer kurzfristigen Verhinderung eines Gesellschafters grundsätzlich nicht anfechtbar.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter machten dabei deutlich, dass auf den verhinderten Gesellschafter und dessen Teilnahmerecht keine Rücksicht genommen werden müsse, wenn er wegen einer kurzfristigen Krankheit an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen könne.

Das gelte zumindest in den Fällen, in denen umgehende Maßnahmen die Kapitalerhöhung erfordern würden, der Gesellschafter über die wesentlichen Informationen und Unterlagen zur beabsichtigten Kapitalerhöhung verfüge und aus der Vorkorrespondenz folge, dass er mit der Kapitalerhöhung und dem dazu vorgesehenen Verfahren grundsätzlich einverstanden sei.
Lägen diese Voraussetzungen kumulativ vor, könne er den Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht anfechten (OLG Bremen, 2 U 107/09).

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG