29.06.2011
Aufsichtsratsmitglied: Zahlungen durch Vorstand müssen vorher genehmigt werden
Soll ein Aufsichtsratsmitglied Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat durch den Vorstand erhalten, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibe, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt werde. Mit dem Verbot solcher Zahlungen solle verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beeinflusst werde. Da zum Zeitpunkt einer nachträglichen Genehmigung Beeinflussungen bereits eingetreten sein können, stehe die Genehmigung mit dem Zweck des Verbots nicht in Einklang (OLG Frankfurt a.M., 5 U 30/10).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG