08.08.2011
Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlussunterlagen
Werden die Jahresabschlussunterlagen entgegen den handelsrechtlichen Vorschriften nicht vorgelegt, ist ein deshalb festgesetztes Ordnungsgeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hierauf wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hin. Die Richter machten deutlich, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in der gesetzlichen Vorschrift verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt seien. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1 BvR 874/11).
Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG