06.08.2015

Vereinfachung und Klarstellung zum Mindestlohn

Arbeitsrecht: BMAS plant Lockerungen des Mindestlohngesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant die Lockerungen der Aufzeichnungs- und Haftungsregeln beim Mindestlohngesetz. Dies kündigt das BMAS in einer Pressemeldung vom 1. Juli 2015 an.

Durch eine Rechtsverordnung soll die Verdienstschwelle von 2.958 Euro zumindest für längerfristige Arbeitsverhältnisse auf 2.000 Euro herabgesetzt werden. Erhält ein Arbeitnehmer ein Jahr lang diesen Monatslohn, soll die Stundenzettelpflicht entfallen. Auch die Auftraggeberhaftung soll entschärft werden.

Insgesamt bewertet das BMAS in o.g. Meldung die Einführung des Mindestlohnes als großen Erfolg: „Es gibt mehr Lohn, mehr Beschäftigte, mehr Gerechtigkeit.“ Jedoch sei auch klar, dass die Umsetzung einer der größten sozialpolitischen Reformen der letzten Jahrzehnte Zeit brauche. Daher führe das BMAS mit allen betroffenen Anspruchsgruppen auch einen intensiven Dialog, um die Auswirkungen des Mindestlohnes auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Umsetzung praxisnah überprüfen zu können.

In Bezug auf die Änderungen in den Dokumentationspflichten stellt das BMAS klar, dass diese nach wie vor gebraucht würden, auch wenn man sich der Mehrbelastung für Arbeitgeber bewusst sei. Insbesondere in längerfristigen Arbeitsverhältnissen, bei denen deutlich mehr als der Mindestlohn gezahlt wird, sei jedoch eine Vereinfachung der Dokumentationspflichten möglich.

Zur Originalmeldung des BMAS: Weitere Klarstellungen und Vereinfachungen bei der Umsetzung des Mindestlohns

Tag-It: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Mindestlohngesetz, Dokumentationspflichten