26.07.2013
Arbeitsrecht: Erleichterung bei der Zuwanderung nichtakademischer Fachkräfte
Zum 1.7.2013 trat eine Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts in Kraft. Fachkräften aus Drittstaaten, die ihre Berufsqualifikation für die Beschäftigung in Ausbildungsberufen im Ausland erworben haben, wird damit die Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht.
Voraussetzung für die Zulassung der ausländischen Facharbeiter für den deutschen Arbeitsmarkt ist zum einen die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsabschlusses. Zum anderen bedarf es entweder einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes oder die Zuwanderung kann auf Grundlage einer Positivliste für Mangelberufe erfolgen.
Ausführlichere Informationen zur oben genannten Änderung im Ausländerbeschäftigungsrecht stellt die IHK Frankfurt auf Ihrer Internetseite zur Verfügung, unter:
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