22.04.2013

BAG: Leiharbeiternehmer zählen im Entleiherbetrieb bei Berechnung der Betriebsratsgröße mit

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Hierbei sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies entschied nun der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung.

Nach dem Beschluss vom 13. März 2013 zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16535&pos=6&anz=24&titel=Leiharbeitnehmer_z%E4hlen_im_Entleiherbetrieb

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