Eigentümerverschaffungsvormerkung
Was eine Eigentümerverschaffungsvormerkung oder Auflassungsvormerkung?
Die Eigentumsverschaffungsvormerkung ist ein Begriff aus dem deutschen Immobilienrecht. Sie dient dazu, den Käufer eines Grundstücks im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der endgültigen Eintragung des Käufers als neuem Eigentümer im Grundbuch (Auflassung) zu schützen.
Der Begriff „Eigentumsverschaffungsvormerkung“ ist eine eher umgangssprachlich verwendete Bezeichnung. Der rechtlich korrekte Begriff lautet „Auflassungsvormerkung“. Es handelt sich dabei um das gleiche Rechtsinstrument im deutschen Immobilienrecht.
Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen und signalisiert, dass eine Auflassung, also die Einigung zur Eigentumsübertragung, stattgefunden hat und dass der Käufer beabsichtigt, als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Während die Vormerkung besteht, sind Verfügungen über das Grundstück, die das Recht des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würden, gegenüber dem Käufer unwirksam. Die Vormerkung führt jedoch nicht zu einer Grundbuchsperre. Das bedeutet, dass weitere Eintragung im Grundbuch trotz eingetragener Vormerkung erfolgen können. Es können sogar weitere Grundschulden oder Hypotheken, insbesondere Zwangssicherungshypotheken eingetragen werden. Diese sind aber dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam und er hat gegenüber dem Berechtigten des Rechts einen Anspruch auf Löschung. Der Verkäufer kann das Grundstück nach der Vormerkung also nicht wirksam verkaufen oder mit weiteren Belastungen (zum Beispiel Grundschulden oder Hypotheken) versehen, die den Käufer benachteiligen würden.
Die Eigentumsverschaffungsvormerkung gibt dem Käufer damit Sicherheit, dass er das Grundstück tatsächlich erhält und schützt ihn vor nachträglichen Verfügungen des Verkäufers, die seine Rechte beeinträchtigen könnten. Auch vor einer Insolvenz des Verkäufers ist der Vormerkungsberechtigte geschützt, wenn die Vormerkung vor Insolvenzeröffnung eingetragen wurde.
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