Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, den Vollmachtgeber in allen persönlichen Belangen, inklusive der Gesundheitssorge, zu vertreten. Kann der Vollmachtgeber somit aufgrund einer Erkrankung oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr für sich selber handeln, so kann der Bevollmächtigte aufgrund der Vorsorgevollmacht gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Behörden für ihn handeln. Der Bevollmächtigte ist gegenüber Ärzten von der Schweigepflicht entbunden und kann beispielsweise für den Vollmachtgeber darüber bestimmen, welche Behandlungen oder ärztliche Eingriffe vorgenommen, nicht vorgenommen oder abgebrochen werden. Ferner kann der Bevollmächtigte Entscheidung über die Unterbringung sowie diesbezüglichen ärztlichen Zwangsmaßnahmen treffen. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen muss allerdings und bei lebensgefährliche Heileingriffe und Behandlungsabbrüche muss unter bestimmten Umständen die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden. Diese besonders schwerwiegenden Entscheidungen können daher Arzt und Bevollmächtigter nicht alleine treffen. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, so ist eine gerichtliche Betreuung in der Regel nicht mehr erforderlich. Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Generalvollmacht, die sämtliche vermögensrechtlichen Vorgänge betrifft. Grundsätzlich unterliegt die Vorsorgevollmacht keiner bestimmten Form. Dennoch ist die notarielle Beurkundung zu empfehlen. Schließlich stellte der Notar in der Urkunde nicht nur die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest, sondern er ermittelt vorher auch den tatsächlichen Willen und sorgt dafür, dass die Vollmacht vollständig ist und sämtliche erforderlichen Punkte beinhaltet. Darüber hinaus haben notarielle Niederschriften ohnehin einen höheren Beweis-und Aussagewert. Letztendlich ist ein weiterer Vorteil, dass bei Verlust der Urkunde von dem Notar für den Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen erteilt werden können. In der Regel wird in einer Urkunde neben der Vorsorgevollmacht zudem die Betreuungsverfügung (Bestimmung des Betreuers, falls das Gericht trotz der Vollmacht eine gerichtliche Betreuung für erforderlich halten sollte) und Patientenverfügung beurkundet.