Vormerkung

Bei einem Immobilienkaufvertrag wird der Kaufpreis bereits zu einem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der Käufer noch nicht Eigentümer der Immobilie ist. Das bedeutet, dass der Käufer in Vorleistung tritt. Er muss daher dahingehend abgesichert werden, dass trotz Kaufpreiszahlung seinem Eigentumserwerb nichts mehr im Wege steht. Um den Käufer abzusichern, wird daher vor Kaufpreiszahlung eine Vormerkung, auch Auflassungsvormerkung genannt, zugunsten des Käufers ins Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung schützt den Käufer vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Verkäufers (z.B. Verkauf an einen Dritten, neue Belastungen des Grundstücks) sowie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Verkäufer in den Grundbesitz oder bei Insolvenz des Verkäufers. Die Vormerkung entsteht, wenn ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung besteht und die Bewilligung und der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vorliegen. In der Regel ist die Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch eine Fälligkeitsvoraussetzung der Kaufpreiszahlung. In Schenkungsverträgen, in denen eine Immobilie an einen Ehegatten oder ein Kind übertragen wird, behält sich der Schenker häufig einen Rückübertragungsanspruch für gewisse Fälle vor (z.B. bei Insolvenz des Beschenkten, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz, bei Weiterverkauf oder Belastung ohne Zustimmung). Dieser bedingte Rückübertragungsanspruch kann im Grundbuch ebenfalls durch eine Vormerkung abgesichert werden.