Verwalterzustimmung

Bei Wohnungseigentum kann nach § 12 WEG als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Diese Vereinbarung der Wohnungseigentümer wird in der Gemeinschaftsordnung getroffen und wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs vermerkt. Wird somit ein Kaufvertrag über Wohnungseigentum erstellt, ist das Vorliegen der Verwalterzustimmung nebst Verwalternachweises in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) stets Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung des Käufers. Solange die Verwalterzustimmung nicht erteilt ist, ist der Immobilienkaufvertrag schwebend unwirksam. Der Verwalter darf die Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund versagen. Ein solcher wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn durch den Verkauf des Wohnungseigentums an den Käufer eine Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer gegeben wäre.